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prośba o tłumaczenie

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Post » 14 Gru 2012, 03:06


to jest fragment kodeksu karnego. proszę o jako takie tłumaczenie- moze być przy użyciu translatora, ale tylko abym zrozumiała sens, nazwy występków i kary za nie ( bo to najważniejsze)
z góry dziękuję;)

§. 126. Strafe.
Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen fünf und zehn Jahren. Hat die Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil der Beledigten an ihrer Gesundheit, oder gar am Leben zur Folge gehabt, so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen zehn und zwanzig Jahren verlängert werden. Hat das Verbrechen den Tod der Beleidigten verursaht, so tritt lebenslanger schwerer Kerker ein.
[Bearbeiten]§. 127.
Der an einer Frauensperson, die sich ohne Zuthun des Thäters im Zustande der Wehr- und Bewußtlosigkeit befindet, oder die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, unternommene außereheliche Beischlaf ist gleichfalls als Nothzucht anzusehen und nach §. 126 zu bestrafen.
[Bearbeiten]§. 128. Schändung.
Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- und Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht, wenn diese Handlung nicht das im §. 129, lit. b, bezeichnete Verbrechen bildet, das Verbrechen der Schändung, und soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu zehn, und wenn eine der im §. 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.
[Bearbeiten]§. 129.
Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:
I. Unzucht wider die Natur, das ist
a) mit Thieren;
b) mit Personen desselben Geschlechts.
[Bearbeiten]§. 130. Strafe.
Die Strafe ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren. Wenn sich aber im Falle der lit. b) eines der im §. 125 erwähnten Mittel bedient wurde, so ist die Strafe von fünf bis zu zehn Jahren, und wenn einer der Umstände des §. 126 eintritt, auch die dort bestimmte Strafe zu verhängen.
[Bearbeiten]§. 131. Blutschande.
II. Blutschande, welche zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie, ihre Verwandtschaft mag von ehelicher, oder unehelicher Geburt herrühren, begangen wird. - Die Strafe ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre.
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  • Rejestracja: 14 Gru 2012, 03:00

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