Eine solche außerordentliche Kündigung gilt – ungeachtet der dort vereinbarten Beendigungsmodalitäten – jedenfalls insoweit gleichermaßen für den Basis-Auftrag, als dessen Gegenstand von dieser Vereinbarung erfasst war. Nur in Bezug auf allenfalls (ökonomisch sinnvoll trennbar) verbleibende Leistungskomponenten wird das Basis-Vertragsverhältnis entsprechend seiner sonstigen Bestimmungen fortgesetzt.
Z góry dziękuję