Dies gilt nicht nur für die Landesgesetzgeber, deren Kompetenz zum Erlass einer solchen Regelung über die Anwendbarkeit von Bundesrecht zweifelhaft erscheint, sondern auch für den Bundesgesetzgeber, der in § 10 Abs. 3 UZwG eine entsprechende Regelung geschaffen und damit selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass öffentlichrechtliche Bindungen von Amtsträgern die Geltung der §§ 32, 34 StGB für die straf- und zivilrechtliche Betrachtung in keiner Weise einschränken sollen.
ustawodawcy krajów związkowych?