Blei vertritt die Gegenansicht mit der Begründung, eben weil das Polizeirecht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder falle, könnten nur diese die bundesgesetzlichen
Notrechte für Polizeibeamte abwandeln. Doch der Landesgesetzgeber griffe mit
der Strafbarkeitsregelung in den Kompetenzbereich des Bundes.
Z góry dziękuję za odpowiedź.