Prüft man, ob ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund an-
wendbar ist, wenn es der Verwaltung um den Schutz von
Sachen geht, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, so ist das
Prinzip des deutschen Verwaltungsrechts zugrunde zu legen,
daß öffentliche Sachen einen Doppelstatus haben: An ihnen
besteht zivilrechtliches Eigentum, das im Rahmen der Wid-
mung vom Regime des öffentlichen (Sachen-)Rechts überla-
gert wird. Erst ,,Jedermannsrecht“ und öffentliches Sonder-
recht zusammen bestimmen also die Rechtsbeziehung der Ver-
waltung zur öffentlichen Sache.